Verbesserungsbeitrag Entwässerung

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Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen zu den ergangenen Bescheiden

Wie errechnet sich die Geschossfläche?

Die Geschossfläche wird nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen ermittelt (nicht zu verwechseln oder gleichzusetzen mit der Wohnflächenberechnung für die Grundsteuer). Keller werden mit voller Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden mit 2/3 der Fläche des darunter liegenden Geschosses herangezogen (§ 5 Abs. 2 VES-EWS).

Die beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschoßflächen wurden mit Schreiben v. 08.09.2021 den jeweiligen Grundstückseigentümer mitgeteilt.

Beispiel:

Einfamilienhaus mit Keller - Erdgeschoss - Dachgeschoss und einem Außenmaß von

12,00 m x 10,00 m. Die Geschossfläche errechnet sich wie folgt: Kellergeschoss 120,00 m² + Erdgeschoss 120,00 m² + Dachgeschoss 80,00 m² (2/3 v. 120,00 m²) = 320,00 m²

Geschossfläche für ein unbebautes beitragspflichtiges Grundstück (z.B. Bauplatz)

Bei unbebauten Grundstücksflächen wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht (§ 5 Abs. 3 VES-EWS).

Beispiel: Grundstücksgröße 800 m² - Geschossfläche (fiktiv) 200 m² (1/4 v. 800)

Wer ist Beitragsschuldner?

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist (§ 4 VES-EWS). Eigentümer des Grundstücks ist derjenige, welcher bei Erlasses des Bescheides im Grundbuch eingetragen ist.

noch offene Beitragszahlung (20 %)

Die noch offene Beitragszahlung wird nach Abschluss aller Maßnahmen mit einem gesonderten Bescheid erhoben.

Die Beitragssatzung ist auf der Webseite von der Stadt Scheßlitz unter folgendem Link veröffentlicht:

https://www.schesslitz.de/fileadmin/Gemeinde/Unsere_Stadt/Ortsrecht/Satzungen_und_Verordnungen/Verbesserungsbeitragssatzung_Entwaesserung_v._27.09.2022__VES-EWS_.pdf

Stadt Scheßlitz

-Beitragsrecht-

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