Reisepass; Anzeige des Verlustes und des Wiederauffindens
Ist Ihr deutscher Pass unauffindbar oder verloren gegangen, dann müssen Sie den Verlust anzeigen. Sollten Sie das Dokument später wieder finden, müssen Sie dies auch anzeigen.
Bei Abhandenkommen Ihres Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer (Wohnort-)Gemeinde mitzuteilen. Dort ist eine Identitätsprüfung erforderlich.
Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Passbehörde anzuzeigen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird, ist dies unerlässlich, auch um Problemen bei der Verwendung dieser Personaldokumente vorzubeugen.
Steht eine Straftat im Raum, wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle (siehe "Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung" unter "Verwandte Themen").
Wird eine Anzeige bei der Passbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
- § 15 Passgesetz (PassG)
Pflichten des Inhabers - § 25 Passgesetz (PassG)
Ordnungswidrigkeiten
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung
Stadt Scheßlitz
Hauptstraße 34
96110 Scheßlitz
- 09542/9490-0
- 09542/9490-30
- poststelle@schesslitz.de
- www.schesslitz.de
Mo. - Fr. 08.00 - 12.00 Uhr
Do. 13.00 - 18.00 Uhr
Lamm, Tanja
Einwohnermeldeamt, Passamt, Infothek, Mitteilungsblatt, Fremdenverkehr, Fundbüro
- 09542 9490-14
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- Informationsfenster im EG
alternative E-Mail-Adresse: mitteilungsblatt@schesslitz.de
Hemmer, Renate
Einwohnermeldeamt, Passamt, Buchst. A – K, Soziales und Renten
- 09542 9490-12
- 09542 9490-30
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- Zimmer Nr. 2, EG
Mächtel, Stefanie
Einwohnermeldeamt, Passamt, Buchst. L – Z, Soziales und Renten, Gewerbe
- 09542 9490-10
- 09542 9490-30
- E-Mail senden
- Zimmer Nr. 3, EG